Die neue Coronaschutzverordnung sieht die folgenden Maßnahmen vor:
- Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden.
- In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
- Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist auch eine Alltagsmaske zu tragen.
- In Handelseinrichtungen wie etwa. Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen.
- Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln zu gestalten.
Für die kommende Adventszeit und die Feiertage gelten zudem folgende Sonderregelungen:
- Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
- In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist in Ergänzung zu den oben genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig, wobei auch hier Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden. Für diese Personen gilt für ihre Besuche über die Feiertage kein Beherbergungsverbot in Hotels und Pensionen.
- Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden untersagen darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind. Mit Blick auf die kommende Skisaison gilt: Der Betrieb von Skiliften ist nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Coronaschutzverordnung als Einrichtungen für Freizeitaktivitäten derzeit unzulässig.
Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab 1. Dezember 2020 und ist hier abrufbar.